Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 78 Frist und Form
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-2 (2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-3 (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78#abs-5 (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 78 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 462/24
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 447/18Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 117/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 75/21Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 05.05.2014 – 202 EnWG 6/13Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 15.04.2020 – 17 Kart 12/19
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25
- OLG Düsseldorf, 01.07.2026 – 3 Kart 1096/25
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 78 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.